Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.02.2009

IX ZB 276/08

Normen:
InsO § 36 Abs. 4
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 793

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 276/08

DRsp Nr. 2009/6484

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Hat das Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden, so ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem. § 793 ZPO eröffnet. Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde gegeben, es sei denn, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4 ; ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Danach ist von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde, gegeben. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 677/08
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 212/05