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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZB 123/06

Normen:
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
AVAG § 16 Abs. 2 S. 1, 2
LugÜ Art. 34 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 123/06

DRsp Nr. 2009/6801

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung findet gem. Art. 29 des Luganer Abkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht statt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.273 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2 ; AVAG § 16 Abs. 2 S. 1, 2; LugÜ Art. 34 Abs. 2;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom 5. November 2002 (I ACa 485/02) wurde die Klage der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin auf "Anpassung des Inhalts der Grundbücher an den tatsächlichen Rechtsstand" in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts in Radom/ Polen vom 12. Juni 2002 (I C 822/01) abgewiesen und die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin als Prozesskosten der ersten Instanz 1.733 PLN und als Prozesskosten der zweiten Instanz 11.065 PLN zu zahlen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die stellvertretende Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom 5. November 2002 für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiter.

II.

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO , § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden. Der Bundesgerichtshof befasst sich nur mit den Zulässigkeitsgründen, die in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 260).

Danach liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor.

1.

Das Verfahren wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-- VO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. 1 12 S. 1, oder zur Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660) auf.

Für die beantragte Vollstreckbarerklärung ist die genannte Verordnung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie im Verhältnis zu Polen erst seit 1. Mai 2004 anwendbar ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Einleitung Rn. 20) und auch die Übergangsregelung in Art. 66 EuGVVO nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung führt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das Luganer Übereinkommen, das im Verhältnis zu Polen seit 1. Februar 2000 gilt (BGBl. 2000 II S. 1246). Die Anwendbarkeit setzt selbstverständlich voraus, dass der Anwendungsbereich gemäß Art. 1 des Übereinkommens eröffnet ist. Das ist offenkundig und nicht klärungsbedürftig.

Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage der Darlegungslast für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Abkommen sei nach seinem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar, weil das Gebiet des Erbrechts betroffen sei, trifft dies nicht zu.

Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobene Klage war ein Zivilrechtsstreit, der auf Grundbuchberichtigung gerichtet war. Dass dabei als Vorfragen Probleme des Erbrechts und des polnischen Verwaltungsrechts zu prüfen gewesen sein können, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, was den Gegenstand des Rechtsstreits selbst bildet. Ob Vorfragen vom Anwendungsbereich erfasst sind, ist unerheblich (vgl. EuGH Urt. v. 25. Juli 1991 - Rs C 190/89, Sammlung 1991 I S. 3855, 3902 Rn. 26 ff; v. 15. Mai 2003 - Rs C 266/01, Sammlung 2003 I S. 4867, 4895 Rn. 42 f; Kropholler, a.a.O. Art. 1 Rn. 18; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I - VO Art. 1 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 11a, 24; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 1). Die Kostenentscheidung bei einem klageabweisenden Urteil fällt in den Anwendungsbereich, wenn ihm die Hauptsache unterfällt (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1996, 510, 511 ; Schlosser, a.a.O. Art. 1 Rn. 13 a.E.). So verhielt es sich hier.

2.

Es bedarf auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Verfahren der Vordergerichte ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu beanstanden, das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

a)

Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Landgericht das Urteil des Appellationsgerichts Lublin vom 5. November 2002 hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt hat. Dieses Urteil war auch vorgelegt. Es befindet sich auf derselben Urkunde wie das Urteil des Bezirksgerichts in Radom.

b)

Der Inhalt des Gerichtsverfahrens war hinreichend erkennbar. Es handelte sich - wie dargelegt - um eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichtigung.

c)

Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung findet nicht statt, Art. 29 LugÜ. Die Vollstreckbarerklärung kann gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus den in den Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründen abgelehnt werden. Nach Art. 27 Nr. 1, Art. 34 Abs. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Wie Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist diese Vorschrift eng auszulegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die OrdrePublic-Klausel nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04, Umdruck S. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 27 Nr. 1 LugÜ substantiiert dargelegt hat. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Juni 2006 war vom Beschwerdegericht nicht zu berücksichtigen, weil er bei diesem erst am 11. Juli 2006 eingegangen ist, also lange nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 23. Juni 2006. Die Antragsgegnerin hatte schon vor Erlass dieser Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit zur Äußerung.

3.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Umrechnungskurs von Zloty (PLN) zu Euro am Tag des Eingangs der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof am 4. August 2006; dieser Kurs betrug nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 3,9105.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 W 101/06
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 85/06