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BGH - Entscheidung vom 16.07.2009

IX ZB 260/08

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 260/08

DRsp Nr. 2009/20098

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vorführung des Schuldners bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter mangels grundsätzlicher Bedeutung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich die Anordnung der Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Eine Sachentscheidung über ein Rechtsmittel des Schuldners ist dann nicht mehr möglich.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212 , 1213 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267 , 268 Rn. 9). Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).

Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist (BGHZ 158, 212, 216 f ; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff), scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung, die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.

Vorinstanz: LG Köln, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 321/08
Vorinstanz: AG Köln, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 487/07