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BGH - Entscheidung vom 14.09.2009

IX ZA 33/09

Normen:
InsO § 4
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen IX ZA 33/09

DRsp Nr. 2009/22723

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. August 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ).

Die gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 InsO , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO , § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Der Senat hat die ihm nach Eingang des - nicht begründeten - Prozesskostenhilfeantrags vorgelegten Verfahrensakten umfassend geprüft und weder eine grundsätzliche Bedeutung noch das Erfordernis der Einheitlichkeitssicherung oder der Rechtsfortbildung feststellen können. Die Ausführungen des Schuldners in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 zu §§ 295 , 296 InsO sind unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines Fehlverhaltens während der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, sondern gemäß § 290 InsO wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfahren. Insoweit bewertet der Schuldner verschiedene Geschehnisse anders als Amts- und Landgericht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von unrichtigen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung ausgegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners übergangen haben.

Vorinstanz: LG Trier, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 64/09
Vorinstanz: AG Wittlich, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 16/04