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BGH - Entscheidung vom 13.08.2009

VII ZB 110/08

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen VII ZB 110/08

DRsp Nr. 2009/20603

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2008 wird verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 176/08
Vorinstanz: LG Ulm, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 384/06