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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

XI ZR 498/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen XI ZR 498/07

DRsp Nr. 2009/23826

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

Bei der Bestimmung des Wertes der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer ist das Revisionsgericht an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO . Die Kläger hatten den Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 EUR angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von 210.000 EUR ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224 ), bemisst sich der Gesamtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdarlehensbetrags von 94.589 EUR, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weitergehenden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 104.047,90 EUR.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 7/07
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3822/04