BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen I ZB 41/09
DRsp Nr. 2009/16691
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge mangels Anbringung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. 3. 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18. 5. 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 , m.w.N.).
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9/09
Vorinstanz: AG Böblingen, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 4452/08
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