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BGH - Entscheidung vom 09.04.2009

III ZB 17/09

Normen:
GeschOBGH § 14 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen III ZB 17/09

DRsp Nr. 2009/8994

Unterzeichnung eines Beschlusses durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter gem. § 14 Abs. 2 Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs (GeschOBGH)

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GeschOBGH § 14 Abs. 2;

Gründe:

Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.

Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 zu beurteilen. Insbesondere kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 26/08
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 271/01