BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 5 StR 280/09
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den für die Freiheitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden Anrechnungsmaßstab zu ergänzen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .