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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZR 164/07

Normen:
ZPO § 299 Abs. 1
ZPO § 541 Abs. 2
ZPO § 565
ZPO § 573 Abs. 1
ZPO § 573 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 164/07

DRsp Nr. 2009/22473

Umfang der Akteneinsicht hinsichtlich der Entscheidungen im Revisionsverfahren

Das Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich nur auf Abschriften der Senatsbeschlüsse, wenn die Berufungs- und Revisionsgerichte nach § 541 Abs. 2 , § 565 ZPO nur verpflichtet sind, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 541 Abs. 2 ; ZPO § 565 ; ZPO § 573 Abs. 1 ; ZPO § 573 Abs. 3 ;

Gründe

Die nach § 573 Abs. 1 , 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2 , § 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die entsprechenden Senatshefte entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehörde.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 162/06
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 373/05