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BGH - Entscheidung vom 08.04.2009

5 StR 18/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 5 StR 18/09

DRsp Nr. 2009/8991

Teilweise Einstellung eines Verfahrens und Änderung eines Schuldspruchs

Tenor:

1.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers eingestellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Demgemäß wird im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2008 die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei vom Schuldspruch ausgenommen.

2.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und von Zahl sowie Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;