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BGH - Entscheidung vom 11.03.2009

IV ZR 46/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen IV ZR 46/07

DRsp Nr. 2009/5923

Substantiierung des Parteivortrags im Falle fehlender Erklärungen einer Partei

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 33.152,82 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Gehörsrüge hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Die Klägerin hat sich zu der im Entlassungsbericht der Schwarzwald-Baar-Klinik in Donaueschingen vom 22. Januar 2004 festgehaltenen Eigenanamnese nicht vollständig erklärt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht auch nicht über substantiierten Parteivortrag hinweggesetzt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 163/06
Vorinstanz: LG Hannover, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 338/05