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BGH - Entscheidung vom 05.05.2009

II ZR 101/05

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 101/05

DRsp Nr. 2009/13169

Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Angaben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 EUR festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisionsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf 355.860,00 EUR festgesetzt hat.

Vorinstanz: OLG München, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 399/04
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 492/04