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BGH - Entscheidung vom 01.04.2009

VIII ZR 234/08

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr.8

BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 234/08

DRsp Nr. 2009/9092

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges

Der Wert der Beschwer des zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich ist. Dass dieser 20.000 EUR übersteigt, ist im Einzelnen darzulegen.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr.8;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 EUR), sondern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020 , unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 EUR übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entscheidung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 EUR veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abrufen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 EUR beträgt.

Vorinstanz: OLG München, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4536/07
Vorinstanz: LG Landshut, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 641/06