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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

V ZR 251/08

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen V ZR 251/08

DRsp Nr. 2009/16368

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall

Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall bemisst sich nach der Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO .

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat dieser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 EUR angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Beschwerde der Beklagten hin - auf 15.000 EUR heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt.

Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.

Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermessensfehlerhaft wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen gegenüber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeinträchtigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das ein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des Klägers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 EUR ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 EUR verkaufen können, wobei nur 90.000 EUR auf den Grund und Boden entfalle. Der Abschlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gutachtens und des Kaufvertrages vorgelegt.

Damit ist eine Beschwer von über 20.000 EUR weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsichtlich des anderen Grundstücks des Klägers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kaufpreis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdrücklich behauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den konkreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauften Gebäude mit über 170.000 EUR und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 EUR angegeben hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zusammen 90.000 EUR veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im Gutachten mit 134.800 EUR bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchsbeeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, verloren haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den Angaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, nur 15.000 EUR beträgt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 91/08
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 159/06