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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZR 185/08

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 185/08

DRsp Nr. 2009/6805

Streitwert bei einseitig erklärter Teilerledigung

Im Falle einseitig erklärter Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Dieser durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom 15. Januar 2009 wie folgt geändert:

Der Streitwert beträgt bis zu 9.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 91a;

Gründe:

Im - hier vorliegenden - Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschl. vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683; Beschl. v. 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 f; Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/02, NJW-RR 1993, 765 , 766; Beschl. v. 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210 ; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 ; ebenso u.a. auch Musielak/Heinrich, ZPO , 3. Aufl. § 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache" a.E.; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. § 91a Rn. 125; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Erledigung der Hauptsache"; a.A. u.a. Zöller/Herget, ZPO , 27. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" a.E.; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl. § 91a Rn. 56, jeweils m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. Anh. § 3 Rn. 49).

Diese Differenzberechnung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass durch den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits zusätzliche Kosten in Höhe von 4.582,38 EUR angefallen sind. In erster Instanz hat die Differenz 2.708,63 EUR betragen, in zweiter Instanz 1.873,75 EUR. Hinzuzusetzen ist der Wert des nicht erledigten Teils. Der Senat sieht keinen Anlass, den Wert des Feststellungsantrags anders als das Berufungsgericht mit mehr als einem Fünftel der jeweils noch offenen Garantiesumme anzusetzen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 11/08
Vorinstanz: LG Bonn, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 302/06