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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

III ZB 13/09; III ZB 14/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen III ZB 13/09; III ZB 14/09

DRsp Nr. 2009/7054

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde; Voraussetzungen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 ( 3 S 79/08), mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ).

Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 ( 3 S 79/08), mit dem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist zwar die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Die Antragstellerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) - die Zustellung ist am 2. Januar 2009 erfolgt - Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173 ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 79/08
Vorinstanz: AG Hannover, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 10420/00