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BGH - Entscheidung vom 13.10.2009

KVZ 41/08

Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
GWB § 36 Abs. 1
GWB § 74 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen KVZ 41/08

DRsp Nr. 2009/25679

Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung wendet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GWB § 36 Abs. 1 ; GWB § 74 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24. August 2007 hat das Bundeskartellamt das Vorhaben der Betroffenen untersagt, alle Anteile an den Beteiligten zu 2 bis 7 zu erwerben.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts wendet. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH, Beschl. v. 19.6.2007 - KVZ 9/07, [...]; Bechtold, GWB , 5. Aufl., § 74 Rdn. 3; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB , 4. Aufl., § 74 Rdn. 6).

III.

Die im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB ).

1.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob im Rahmen der Marktabgrenzung primär auf die Nachfrager abzustellen ist, für die eine Austauschbarkeit gegeben ist, wenn zwei Produkte (nur) für einen Teil der Nachfrager austauschbar sind, stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHZ 160, 321 , 326 - Staubsaugerbeutelmarkt; 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II; 176, 1 Tz. 15 ff. - Soda-Club II, m.w.N.) angestellt und als deren Ergebnis die Austauschbarkeit der hier in Rede stehenden Produkte (Greifstapler ["Reach Stacker"] einerseits, Gabel- sowie Containerstapler andererseits) rechtsfehlerfrei verneint; dabei hat es auch die Bereitschaft einzelner Nachfrager zum Wechsel berücksichtigt.

2.

Da die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 36 Abs. 1 GWB schon dann gegeben sind, wenn die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem Markt zu erwarten ist, sind die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen, die die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den Verhältnissen auf einem zweiten Markt (für Portalhubwagen ["Straddle Carrier"]) betreffen, nicht entscheidungserheblich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI-(Kart) 13/07 (V)