Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.05.2009

2 StR 87/09

Normen:
WaffG § 52 Abs. 3
StPO § 260 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 87/09

DRsp Nr. 2009/13268

Schuldspruchklarstellung bei einer Verurteilung nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a Waffengesetz ( WaffG )

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten statt eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz " des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

WaffG § 52 Abs. 3 ; StPO § 260 Abs. 4 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Soweit das Landgericht die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG verurteilt hat, wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig sind. Die Formel "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz " reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat ( § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ) nicht aus (BGH NStZ-RR 2007, 149 ; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 42).

2.

Zutreffend rügt die Revision das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten im Moment des Angriffs auf die Nebenkläger. Aus den geschilderten Gesamtumständen ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass die von den Angeklagten gegen die Nebenkläger angewandte Gewalt zumindest auch der Beutesicherung dienen sollte.

3.

Dass die Kammer einen besonders schweren räuberischen Diebstahl bzw. einen besonders schweren Raub ( §§ 252 , 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB ) nicht erwogen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.09.2008