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BGH - Entscheidung vom 19.05.2009

XI ZR 342/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen XI ZR 342/08

DRsp Nr. 2009/20106

Revisionszulassung nur bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Durch die fehlerhafte Anrechnung eines Mitverschuldens des Anlegers (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686 , 1690 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422 , 425) ist die Beklagte zu 2) nicht beschwert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.414,64 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 177/06
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 510/05