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BGH - Entscheidung vom 18.02.2009

IV ZR 236/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen IV ZR 236/08

DRsp Nr. 2009/5953

Revisionsrüge wegen Verkennung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht; Konkretisierung der Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 21.985,56 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 45/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/04