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BGH - Entscheidung vom 20.10.2009

3 StR 392/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 279

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 StR 392/09

DRsp Nr. 2009/26208

Revision wegen Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen einer Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung; Inbrandsetzung von einen Saunaraum auskleidendenden Holzpaneelen als wesentliche Gebäudebestandteile

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen Wände und Decke des gewerblich genutzten Saunaraums im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen, um wesentliche Gebäudebestandteile handelte.

Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen wesentlich sind (BGHSt 35, 283 , 285 f.; BGH NStZ 2000, 197 , 198; vgl. auch BGHSt 48, 14 , 21; BGH NStZ 2007, 270 ; weitergehend BGHSt 34, 115 , 118). Dies hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges Übergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigenart des Gebäudes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleichermaßen die Fälle, in denen erst ein dem Täter zurechenbares, die Brandlasten erhöhendes Handeln diese Möglichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklagten und dem Mitangeklagten C. im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdgeschoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hätte emporarbeiten können, musste sich das Landgericht deshalb nicht auseinandersetzen.

Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ-RR 2010, 279