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BGH - Entscheidung vom 10.03.2009

3 StR 588/08

Normen:
StPO § 238 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2009, 401

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 3 StR 588/08

DRsp Nr. 2009/8124

Revision eines Angeklagten aufgrund einer Verfahrensrüge wegen unterbliebener Entscheidung über einen Beweisantrag

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 6 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Hinblick auf die vom Angeklagten C erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO über einen Beweisantrag nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend:

Der Verteidiger hatte beantragt, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Mitangeklagte H. während seiner Bundeswehrzeit in einem Disziplinarverfahren seinen Kameraden "zu Unrecht beschuldigt" habe. Zum Verfahrensfortgang nach Stellung des Antrags enthält die Niederschrift Folgendes: "Der Beweisantrag wird als Beweisanregung aufgefasst, der die Kammer nicht nachgeht."

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Bei dem Antrag, mit dem die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten erschüttert werden sollte, handelt es sich mangels einer in das Wissen des Zeugen gestellten konkreten Tatsachenbehauptung nicht um einen Beweisantrag. Hierüber ist - dem Protokoll lässt sich insoweit nichts Eindeutiges entnehmen - entweder durch einen Beschluss der Kammer oder durch eine Vorabentscheidung des Vorsitzenden entschieden worden. Der Senat muss dies nicht weiter aufklären. Im ersteren Fall wäre - unnötigerweise (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 101) - über den Antrag durch einen Gerichtsbeschluss entschieden worden, im letzteren Fall hätte der Angeklagte gegen die Vorabentscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen müssen, um sich eine Beanstandung in der Revision zu erhalten.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 31.03.2008
Fundstellen
NStZ 2009, 401