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BGH - Entscheidung vom 28.04.2009

IX ZR 112/08

Normen:
ZPO § 565

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 112/08

DRsp Nr. 2009/11041

Rechtsmittelverlust nach Erklärung der Rücknahme der Revision

Tenor:

Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückgenommene Revision entstandenen Kosten zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 565 ;

Gründe:

Der Ausspruch der Rücknahmewirkungen beruht auf den §§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dasselbe Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht untergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angekündigt.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 18/08
Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/05