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BGH - Entscheidung vom 19.08.2009

1 StR 357/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 1 StR 357/09

DRsp Nr. 2009/21374

Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten i.R.e. Revision bei einem Vergewaltigungsdelikt

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: NULL,