Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.05.2009

IX ZB 65/09

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 65/09

DRsp Nr. 2009/13170

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft. Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ; vgl. hierzu Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 123/08
Vorinstanz: AG Baden-Baden, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 493/08