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BGH - Entscheidung vom 08.04.2009

IV ZR 77/07

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen IV ZR 77/07

DRsp Nr. 2009/9995

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender Aussicht auf Erfolg i.R.e. Versicherungsfalls

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 50.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehmerin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1631/06
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 12617/05