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BGH - Entscheidung vom 24.02.2009

4 StR 14/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 4 StR 14/09

DRsp Nr. 2009/5871

Rechtmäßigkeit der Verwerfung einer Revision aufgrund eines Fehlens von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt auferlegt; denn im Vergleich zu dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, das der Beschwerdeführer umfassend angegriffen hatte, stellt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe nur einen unwesentlichen Erfolg dar, der zu einer Kostenteilung keinen Anlass gab.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 13.10.2008