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BGH - Entscheidung vom 13.05.2009

1 StR 209/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR StPO § 238 Abs. 1 Beweisaufnahme 1
BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 14
NStZ-RR 2009, 247

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 StR 209/09

DRsp Nr. 2009/13275

Pflicht des Tatgerichts zur Berücksichtigung von Opferschutzinteressen bei der Entscheidung über den Umfang einer Beweisaufnahme; Statthaftigkeit von Beweiserhebungen zum Privatleben und Intimleben eines Zeugen

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2009 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Das Tatgericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2005, 579 , 580) . Insbesondere Beweiserhebungen zum Privat- und Intimleben eines Zeugen sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit statthaft. Denn auch im Rahmen seiner vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung hat das Gericht auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen, wie sie sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, Bedacht zu nehmen (BGH NJW 2005, 1519 , 1520 m.w.N., namentlich unter Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001). Hierauf hat auch die Staatsanwaltschaft - auch in der Hauptverhandlung - hinzuwirken (vgl. Nrn. 19a Abs. 2, 127 Abs. 2 , 130a Abs. 3 RiStBV ). Hieran gemessen waren im vorliegenden Fall Fragen an die vergewaltigte Zeugin, der die Angeklagten bis kurz vor der Tat unbekannt waren, über ihr Eheleben mit ihrem tatunbeteiligten Mann, etwa nach dem letzten ehelichen Geschlechtsverkehr vor der Tat, abwegig. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aufklärung dieser Umstände auf die Entscheidung hätte auswirken können. Dementsprechend haben sich für das Landgericht aus den Antworten der Zeugin auf diese Fragen und dem dabei gezeigten Verhalten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen ergeben.

Vorinstanz: LG München I, vom 23.09.2008
Fundstellen
BGHR StPO § 238 Abs. 1 Beweisaufnahme 1
BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 14
NStZ-RR 2009, 247