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BGH - Entscheidung vom 20.01.2009

1 StR 705/08

Normen:
StGB § 3
StGB § 9
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 197
StraFo 2009, 161

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 StR 705/08

DRsp Nr. 2009/5132

Ort der Tatbegehung bei Verkauf von Fahrzeugen mit betrügerischer Absicht im Ausland durch Zulassung von Fahrzeugen unter Verwendung gefälschter Papiere in Deutschland; Ort der Tatbegehung im Fall der Beschränkung des Handelns eines Mittäters auf Vorbereitungshandlungen

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutschland gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung findet (§ 3 StGB ).

Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräußert worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.

Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklagte zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind (BGHSt 39, 88 , 91) .

Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese Fallgestaltung.

Normenkette:

StGB § 3 ; StGB § 9 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 197
StraFo 2009, 161