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BGH - Entscheidung vom 02.07.2009

IX ZR 229/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 826

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 229/08

DRsp Nr. 2009/15961

Notwendigkeit eines Schädigungsvorsatzes für eine Haftung aus § 826 BGB

Tenor:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 286.048,15 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 826 ;

Gründe:

1.

Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen sind gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 ).

2.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheblich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4739/07
Vorinstanz: LG München I, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25561/05