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BGH - Entscheidung vom 31.07.2009

2 StR 131/09

Normen:
StPO § 33 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 224 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 131/09

DRsp Nr. 2009/21383

Nachprüfung des Urteils aufgrund einer Revisionsrechtfertigung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 33 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 224 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Das Amtsgericht Bonn hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls alle Verfahrensbeteiligten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses auf die Zuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Damit ist auch der in der Hauptverhandlung verteidigte Angeklagte gemäß § 33 Abs. 1 StPO zu der beabsichtigten Verweisung angehört worden.

2.

Die Rüge der Nichtbescheidung zweier Hilfsbeweisanträge ist bereits unzulässig, soweit der Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und Urkunde von der Revision nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet, weil die Beweisanträge ausdrücklich nur für den Fall einer - hier nicht erfolgten - Verurteilung nach § 224 Abs. 1 StGB gestellt worden waren.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 17.11.2008