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BGH - Entscheidung vom 20.08.2009

5 StR 233/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 17 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 5 StR 233/09

DRsp Nr. 2009/21377

Milderungsgründe für die Höhe der Jugendstrafe bei Tötung eines neugeborenen Kindes

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. November 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; JGG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte wegen der Tötung ihres neugeborenen Kindes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Während die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs und der Versagung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit keinen Rechtsfehler aufzeigt, kann die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe dennoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hierfür wesentliche Umstände nicht erwogen.

Insbesondere die von erheblichen, letztlich für die Angeklagte lebensgefährlichen gesundheitlichen Komplikationen geprägte, äußerst belastende Geburtssituation bleibt unberücksichtigt. Da für die Angeklagte zudem noch weitere durchaus gewichtige Milderungsgründe streiten - so wird ihr zugute gehalten, davon ausgegangen zu sein, das Kind sei bei einer Vergewaltigung gezeugt worden - ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einbeziehung der besonders schwierigen Geburtssituation von einem reduzierten Erziehungsbedarf ausgegangen wäre (zur Auswirkung auf die Höhe der Jugendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8, 10).

Da die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld außer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG ), hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen. Es wird moralisierende Wertungen zu vermeiden haben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 17.11.2008