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BGH - Entscheidung vom 15.09.2009

AnwZ (B) 61/09

Normen:
BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2
BRAO § 201 Abs. 1 a.F. analog
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
FGG a.F. § 13a

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 61/09

DRsp Nr. 2009/23350

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO a.F. § 42 Abs. 6 S. 2; BRAO § 201 Abs. 1 a.F. analog; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; FGG a.F. § 13a;

Gründe

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO ) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 EUR bemisst (vgl. Senat, Beschl. v. 13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.).

Vorinstanz: AGH Hamburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II ZU 5/07