BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen IV ZR 202/06
DRsp Nr. 2009/10001
Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Revision
Tenor:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 29. Juni 2006 verkündete Urteil des 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651 m. w. N.) werden ihr auferlegt (§§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).
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