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BGH - Entscheidung vom 20.04.2009

AnwZ (B) 47/08

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 42 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 47/08

DRsp Nr. 2009/11228

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach Aufhebung der Widerrufsverfügung

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9 ; BRAO § 42 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 27. Februar 2009 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass er seit dem 15. Januar 2009 wieder über Berufshaftpflichtversicherungsschutz verfügt. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden ( § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO , § 13a FGG ). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO , die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07 , 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Vorinstanz: AGH Jena, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/07