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BGH - Entscheidung vom 07.08.2009

AnwZ (B) 112/08

Normen:
ZPO § 91a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9

BGH, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 112/08

DRsp Nr. 2009/21252

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall und fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 23. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 18. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen das Antragstellers eröffnet.

Am 2. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist seit dem 15. Mai 2009 bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 20. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200 , 201) . Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200 , 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.

Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199 ; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Vorinstanz: AGH Baden-Württemberg, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 20/08 I