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BGH - Entscheidung vom 06.04.2009

5 StR 120/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 StR 120/09

DRsp Nr. 2009/8983

Klarstellung eines Strafausspruchs

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Strafausspruch wird dahin klargestellt, dass in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 14. November 2002 einbezogen ist (vgl. UA S. 15).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, 29.09.2008,