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BGH - Entscheidung vom 18.03.2009

1 StR 80/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 80/09

DRsp Nr. 2009/7051

Klarstellende Ergänzung hinsichtlich der inhaltlichen Einbeziehung eines anderen Urteils aufgrund eines Tenorierungsversehens

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. September 2008 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg - Jugendrichter - vom 12. Juni 2008 (40 Ds ) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Juni 2008 zwar inhaltlich in seine Verurteilung einbezogen, dies jedoch auf Grund eines Tenorierungsversehens nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht (UA S. 24 f.). Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wege einer klarstellenden Ergänzung nach (vgl. Senat , Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 22.09.2008