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BGH - Entscheidung vom 07.04.2009

4 StR 606/08

Normen:
StPO § 395 Abs. 1
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 4 StR 606/08

DRsp Nr. 2009/8985

Instanzielle Reichweite einer Beistandsbestellung; Revision eines Nebenklägers

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die vom Landgericht beschlossene Beiordnung von Rechtsanwältin B. (Bd. 2 Bl. 284 d.A.) legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO ) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 4 StR 124/05). Der Antrag von Rechtsanwältin B. im Schriftsatz vom 30. September 2008 ist daher gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 1 ; StPO § 397a Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 05.08.2008