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BGH - Entscheidung vom 11.03.2009

IV ZR 224/07

Normen:
ZPO § 253 Abs. 2
BGB § 204 Abs. 1
BGB § 209 Abs. 1
AUB 94 § 11 Abs. 4

Fundstellen:
BGHReport 2009, 722
MDR 2009, 750
NJ 2009, 295
NJW 2009, 1950
NZV 2009, 386
VersR 2009, 772
zfs 2009, 459

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen IV ZR 224/07

DRsp Nr. 2009/10234

Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags; Verpflichtung des Klägers zur Bestimmung des Streitgegenstands einer Leistungsklage durch einen zu beziffernden Klageantrag i.F.d. Ungewissheit über den Ausgang einer Beweisaufnahme

In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der mit der Klage geltend gemachten Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 ; BGB § 204 Abs. 1 ; BGB § 209 Abs. 1 ; AUB 94 § 11 Abs. 4;

Tatbestand:

Aufgrund eines Verkehrsunfalls am 18. Juli 1999, bei dem der vom Kläger gesteuerte PKW seitlich angefahren wurde, erlitt der Kläger eine Prellung des linken Brustkorbs mit Rippenserienfraktur. Er macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung geltend, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) zugrunde liegen; die Versicherungssumme betrug zum Unfallzeitpunkt 300.128,33 EUR.

Die Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme ein, in der eine dauernde Invalidität des Klägers von 20% attestiert wurde, und leistete eine Vorauszahlung. Eine weitere von der Beklagten in Auftrag gegebene Begutachtung gelangte dagegen zu dem Ergebnis, die Bewegungseinschränkungen des Brustkorbs und der Wirbelsäule seien nicht unfallbedingt. Darauf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2002 weitere Leistungen ab und forderte die bereits geleistete Vorauszahlung zurück. Einen Vergleichsvorschlag der Beklagten wies der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2003 zurück.

Mit der am 12. Februar 2003 im Vorprozess eingegangenen Klage machte der Kläger den ihm bei einer Invalidität von 20% zustehenden Betrag abzüglich der erhaltenen Vorauszahlung geltend. Mit Urteil vom 17. September 2004 ging das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von einer Invalidität des Klägers von 30% aus, die aber nur zu 10% unfallbedingt sei; es wies die Klage daher überwiegend ab. Ein weiteres, im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten vom 19. Oktober 2005 gelangte dagegen zu dem Ergebnis, der Grad unfallbedingter Invalidität des Klägers sei mit mindestens 50% zu veranschlagen, da es bei dem Verkehrsunfall nicht nur zu einer Rippenserienfraktur und Pneumohämatothorax gekommen sei, sondern auch zu einer Lungenkontusion. Das Oberlandesgericht legte dieses Gutachten seinem Urteil vom 23. März 2006 zugrunde, ging danach von einer Invalidität von jedenfalls 20% aus und gab dem Antrag des Klägers statt. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Nach Ablehnung weiterer Leistungen durch die Beklagte fordert der Kläger im vorliegenden Verfahren den restlichen Betrag, der ihm an 50% der Versicherungssumme noch fehlt. Die Beklagte beruft sich u.a. auf die Einrede der Verjährung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Restanspruch verjährt sei. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist von §§ 11 , 12 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ausgegangen, die gemäß Artt. 1, 3 Abs. 2 EGVVG hier weiterhin anzuwenden sind. Die aus dem Versicherungsvertrag geschuldete Leistung sei gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. spätestens mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 19. August 2002 fällig geworden. Die zweijährige Verjährungsfrist habe mithin am 31. Dezember 2002 begonnen (§ 12 Abs. 1 VVG a.F.). Sie sei durch die Vergleichsverhandlungen der Parteien gemäß § 12 Abs. 2 a.F. noch bis zur Ablehnung der Vorschläge der Beklagten durch den Kläger am 28. Januar 2003 gehemmt gewesen und mithin am 28. Januar 2005 abgelaufen. Die Klage im vorliegenden Verfahren sei indessen erst am 29. September 2006 eingegangen. Durch die Klageerhebung im Vorprozess sei die Verjährung nicht in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte zusätzliche Invaliditätsleistung gehemmt worden.

Vielmehr beschränke sich die verjährungshemmende Wirkung der Ursprungsklage auf den mit ihr geltend gemachten bezifferten Betrag. Infolgedessen sei der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess zwar nicht gehindert, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten habe. Er müsse aber hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchs selbständig beurteilt werde.

Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen von diesen Grundsätzen anerkannt worden seien, lägen deren Voraussetzungen hier nicht vor. Dem Klagebegehren im Ursprungsprozess sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der geltend gemachten Invaliditätsleistung nur um einen "gegriffenen", nicht endgültigen Betrag habe handeln sollen, zumal der für den Gesundheitszustand nach § 11 Abs. 4 AUB 94 maßgebliche Zeitpunkt von drei Jahren seit dem Unfall überschritten gewesen sei. Die unfallbedingten Gesundheitsschäden des Klägers hätten mit dem Unfall vorgelegen. Insofern hätten sich die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades maßgebenden Faktoren nicht im Laufe des Verfahrens geändert und - bei objektiver Betrachtung - auch der Umfang und die Ausprägung des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts nicht. Die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten habe nicht den Zweck, dem Kläger eine Bezifferung seiner Klage zu ermöglichen. Wenn der Sachverständige einen höheren Invaliditätsgrad annehme als der Klageforderung zugrunde liege, gehe dies zu Lasten des Klägers als Anspruchsteller.

Eine Übertragung der in der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 VVG a.F. entwickelten Grundsätze auf § 12 Abs. 1 VVG a.F. sei abzulehnen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.) als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen einer Hemmung der Verjährung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent (vgl. BGHZ 132, 240 , 243 ; 151, 1, 2 ; BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Tz. 15 ff.). Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn für die Beteiligten nicht erkennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde (vgl. BGHZ 135, 178 , 181) . Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (BGHZ 151, 1 , 3) .

b)

Von diesen Grundsätzen sind in der Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen worden (vgl. BGHZ 151, 1 , 3 f. ; BGH, Urteile vom 9. Januar 2008 a.a.O. Tz. 16; vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 unter I 2 a). Sie betreffen bestimmte Ansprüche, deren Höhe sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. Streitgegenstand sei in einem derartigen Fall der zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderliche Betrag; dessen Bezifferung im Klageantrag habe demgegenüber nur vorläufigen Charakter (vgl. RGZ 102, 143, 144 f.). Ähnlich soll es liegen, wenn bei einem auf die volle Höhe gerichteten Schadensersatzanspruch sich nach Klageerhebung infolge einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren ändern; dann könne dem Kläger das Risiko einer unzutreffenden Zukunftsprognose abgenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - VersR 1984, 868 unter II 2 b bb; vom 19. Februar 1982 - V ZR 251/80 - NJW 1982, 1809 unter 2).

Allein die Ungewissheit des Ausgangs einer Beweisaufnahme rechtfertigt es indessen nicht, die Verpflichtung des Klägers zu lockern, den Streitgegenstand einer Leistungsklage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch einen zu beziffernden Klageantrag zu bestimmen (vgl. BGHZ 151, 1 , 4 f.) . Dass der Kläger die bestrittene Höhe seiner Forderung unter Beweis stellt, kann schon nicht dahin verstanden werden, Streitgegenstand sei nicht mehr der geltend gemachte Anspruch in seiner im Klageantrag bezifferten Höhe, sondern der sich aufgrund der gerichtlichen Beweisaufnahme letzten Endes ergebende Betrag, jedenfalls sofern er den bezifferten Klageantrag übersteige. Vielmehr müssen sich Gericht und Gegner im Hinblick auf die Verjährung ebenso wie für den Umfang der Rechtskraft auf die Bezifferung im Klageantrag verlassen können, auch wenn deutlich ist, dass der Kläger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch mit der im Klageantrag vorgenommenen Bezifferung in voller Höhe geltend machen will. Dass ein Kläger die Höhe seiner Forderung nicht überschaut und den Ausgang einer sachverständigen Begutachtung nicht sicher einschätzen kann, geht grundsätzlich zu seinen Lasten (BGHZ 151, 1 , 4 f. ; Staudinger/Peters, BGB [2004] § 204 Rdn. 18; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 204 Rdn. 15; a.A. Zeuner, JR 2003, 247 ; Meyer, NJW 2002, 3067, 3068).

Dies gilt jedenfalls für Leistungsansprüche wie die hier geltend gemachte Forderung auf Erfüllung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Invaliditätsentschädigung gemäß § 7 AUB 94. Dafür hat der Kläger nicht nur unfallbedingte Invalidität, sondern auch deren Ausmaß zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547 unter II 1). Er muss es hinnehmen, wenn ein ihm in Wahrheit zustehender Anspruch vom Gericht abgewiesen wird, weil er dessen Voraussetzungen nicht beweisen konnte. Es geht auch zu Lasten des Klägers, wenn er unverschuldet von einem ihm zustehenden Anspruch erst erfährt, nachdem dieser bereits verjährt ist. Nicht anders liegt es, wenn der Kläger einen weitergehenden Anspruchsteil nicht geltend macht, weil ihm insoweit geeignete Beweismittel oder überhaupt Anhaltspunkte für eine zusätzliche Forderung fehlen und er die nötigen Kenntnisse erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlangt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf den Fall hin, dass ein Pflichtteilsberechtigter von weiterem Nachlass erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB erfährt. Wollte man anders entscheiden, würde dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den Schuldner und den damit angestrebten Rechtsfrieden durch Erhebung einer kostengünstigen Klage über einen geringen Anspruchsteil zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken für die künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in Kauf zu nehmen; das kann nicht richtig sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 a.a.O. Tz. 18).

c)

Die Anwendung der vom Senat zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. entwickelten Grundsätze, wonach eine Teilklage diese Frist auch bezüglich des gesamten, weitergehenden Anspruchs wahrt, kommt für die hier zu entscheidende Frage einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 2 b; a.A. OLG Nürnberg VersR 2003, 846, 848 ; dagegen mit Recht schon OLG Hamm VersR 2006, 1527 ).

2.

Das Berufungsgericht hat diese Maßstäbe nicht verkannt.

a)

Es mag sein, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen betont hat, dass er bereits im Vorprozess ungeachtet des ziffernmäßig beschränkten Klageantrags seinen Anspruch erkennbar insgesamt, also in voller, auch über diese Bezifferung hinausgehender Höhe geltend machen wollte und ihn nur deshalb nicht höher beziffert hat, weil er noch keine Anhaltspunkte für einen etwa höheren Invaliditätsgrad hatte. Ebenso mag zutreffen, dass die der Klageforderung zugrunde liegende Annahme einer Invalidität von 20% auf den vor Klageerhebung vorliegenden ärztlichen Gutachten beruhte und insofern "gegriffen", also für alle Beteiligten einschließlich des Klägers offensichtlich war, dass erst die gerichtliche Beweisaufnahme den Grad der unfallbedingten Invalidität näher klären werde. Alles das ändert nichts daran, dass sich Gericht und Gegner hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang durch Erhebung der Klage die Verjährung gehemmt worden war, auf den gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beziffernden Antrag verlassen mussten und konnten. Darin lag zugleich eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos auf ein nach Maßgabe der bei Klageerhebung vorliegenden Gutachten dem Kläger vernünftig erscheinendes Maß. Die Entscheidung, dem Leistungsantrag die Behauptung eines bestimmten Invaliditätsgrads zugrunde zu legen, auf einen zusätzlichen Antrag auf Feststellung einer darüber hinausgehenden Leistungspflicht der Beklagten aber zu verzichten, lag allein beim Kläger. Dass die Gerichte im Vorprozess insoweit ihre Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO ) verletzt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Eingang des vom Berufungsgericht im Vorprozess eingeholten Gutachtens vom 19. Oktober 2005 war bereits Verjährung eingetreten, nämlich nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon am 28. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger eine Erweiterung seiner Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nichts mehr genützt.

b)

Die Revision hebt ferner darauf ab, dass das im Berufungsverfahren des Vorprozesses eingeholte gerichtliche Gutachten als weitere, anfangs nicht diagnostizierte Unfallfolge eine Lungenkontusion aufgedeckt habe. Damit liege ein Ausnahmefall vor: Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hätten sich die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren und damit Umfang und Ausprägung des von Anfang an geltend gemachten, dem Grunde nach identischen Anspruchs geändert. In einem solchen Fall könne der Kläger jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der durch die Klageerhebung eingetretenen Hemmung der Verjährung nicht an der ursprünglichen Bezifferung seines Anspruchs festgehalten werden. Das Risiko einer derartigen, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu Tage getretenen Änderung der für die Anspruchshöhe maßgebenden Verhältnisse hat indessen der für die Höhe des Anspruchs beweispflichtige Kläger zu tragen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 52/07
Vorinstanz: LG Rottweil, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 361/06
Fundstellen
BGHReport 2009, 722
MDR 2009, 750
NJ 2009, 295
NJW 2009, 1950
NZV 2009, 386
VersR 2009, 772
zfs 2009, 459