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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

1 StR 370/09

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 1 StR 370/09

DRsp Nr. 2009/22732

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a S. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Tenor

Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

Für eine Entscheidung gemäß § 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.