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BGH - Entscheidung vom 09.04.2009

III ZR 110/08

Normen:
ZPO § 138 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen III ZR 110/08

DRsp Nr. 2009/9112

Gehörsrüge wegen überspannter Anforderungen an die Substantiiertheit eines Tatsachenvortrags

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12). Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO ) anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte angesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des Klägers nicht aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren.

Vorinstanz: OLG München, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4446/07
Vorinstanz: LG München I, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 22788/06