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BGH - Entscheidung vom 17.02.2009

3 StR 467/08

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 StR 467/08

DRsp Nr. 2009/5117

Gegenstandslosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Fristversäumnisses bei Erhebung einer Anhörungsrüge

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch § 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts.