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BGH - Entscheidung vom 19.08.2009

5 StR 302/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 5 StR 302/09

DRsp Nr. 2009/21651

Gebildete Gesamtstrafe als Bezugspunkt für die Erklärung eines bezifferten Teils einer Strafe als vollstreckt zur Entschädigung einer rechstwidrigen Verfahrensverzögerung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden, so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstrafen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124 , 147).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: