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BGH - Entscheidung vom 24.04.2009

LwZR 11/08

Normen:
32003R1782
BGB § 133
BGB § 596 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2009, 803
MDR 2009, 859
NJW-RR 2009, 1714
NZM 2009, 741

BGH, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen LwZR 11/08

DRsp Nr. 2009/13379

Folgen der Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen; Verstoß gegen gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze bei Auslegung eines Hofpachtvertrages durch das Berufungsgericht; Übertragung sämtlicher Ansprüche und Rechte bei Pachtbeginn auf den Pächter und bei Pachtende auf den Verpächter oder Betriebsnachfolger nach Wortlaut des Hofpachtvertrages

Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen auch auf Zahlungsansprüche anzuwenden.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 19. Dezember 2007 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Zahlungsansprüche, die nach der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, des Gesetzes zur Durchführung einer einheitlichen Betriebsprämie in der Fassung vom 30. Mai 2006 und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 26. Oktober 2006, die in der Zeit des Hofpachtvertrages vom 26. November 2001 entstanden und dem Beklagten als Betriebsinhaber anteilig nach der Hektarzahl der nach dem Hofpachtvertrag bewirtschafteten Fläche zugeteilt worden sind, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Kläger oder nach dessen Wahl auf einen von diesem benannten Betriebs- oder Pachtnachfolger zu übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/11, der Beklagte trägt 10/11 der Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

32003R1782; BGB § 133 ; BGB § 596 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit schriftlichem Vertrag vom 26. November 2001 verpachtete der Kläger an den Beklagten einen Hof nebst Acker und Weideland mit einer Gesamtfläche von 30,5331 ha mit den Wirtschaftsgebäuden und dem toten und lebenden Inventar unter Verwendung eines Vertragsmusters für sechs Jahre bis zum 30. Juni 2008. Dieser Vertrag enthält in § 24 folgende Bestimmung:

"(1)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Sicherung von Prämien- und Förderungsansprüchen sowie Quotenvorrechten (Referenzmengen) für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken und dafür erforderliche Erklärungen auch gegenüber Dritten - insbesondere Behörden - abzugeben.

(2)

Der Pächter tritt bei Pachtbeginn in bestehende Ansprüche und Rechte im Sinne des Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu übertragen, soweit der Eintritt bzw. die Übertragung rechtlich möglich und zulässig ist. Unter der gleichen Voraussetzung gehen solche Ansprüche und Rechte bei Pachtende auf den Verpächter oder nach seiner Wahl auf einen Betriebsnachfolger über, bzw. sind auf den Verpächter oder den Nachfolger zu übertragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die wechselseitige Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des Absatzes 1 entsprechend."

Am gleichen Tag schlossen die Parteien einen weiteren Landpachtvertrag über ein Flurstück mit einer Größe von 3,1754 ha mit der gleichen Laufzeit unter Verwendung eines anderen Musters, das eine dem § 24 des Hofpachtvertrages entsprechende Regelung nicht enthält.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Zahlungsansprüche, die diesem im Zuge der GAP-Reform unter Einbeziehung auch der auf Grund der Pachtverträge bewirtschafteten Flächen und der für die Bewirtschaftung des gepachteten Viehbestands zuvor erhaltenen Beihilfen zugewiesen worden sind, bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Kläger oder einen von diesem benannten Betriebsnachfolger übertragen muss.

Der Kläger hat eine Feststellungsklage erhoben, die das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Kläger weder aus § 596 Abs. 1 BGB noch aus § 24 Abs. 2 des Hofpachtvertrags von dem Beklagten die Übertragung der Zahlungsansprüche verlangen könne.

Der weite Wortlaut der formularvertraglichen Regelung lasse zwar eine solche Auslegung zu. Ihr stehe jedoch entgegen, dass die nach Art. 33 ff. VO (EG) 1782/2003 den Bewirtschaftern zugewiesenen Zahlungsansprüche den früher gewährten Beihilfen nicht gleichartig, sondern in entscheidungserheblichen Punkten wesensverschieden seien. Die Zahlungsansprüche seien nicht wie die früheren, an eine bestimmte Produktion geknüpften Beihilfen Reflex einer Bewirtschaftung der Pachtsache. Ihre Geltendmachung (Aktivierung) sei auch nicht mehr an bestimmte Flächen gebunden, vielmehr seien die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber zur freien Verfügung zugewiesen worden. Diese Unterschiede verböten es, die vertragliche Regelung zur Übertragung der Ansprüche die früheren Beihilfen auf die jetzigen Zahlungsansprüche anzuwenden.

Ein Anspruch des Klägers auf Übertragung der Zahlungsansprüche ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung; denn es könne nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Verpflichtung zur Übertragung der Zahlungsansprüche vereinbart hätten, wenn sie schon bei Vertragsschluss an die Entkoppelung dieser Ansprüche gedacht hätten. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), weil eine Pflicht zur Übertragung des einheitlichen Zahlungsanspruchs dazu führte, dass der Pächter nicht nur den aus der Bewirtschaftung des Pachtgegenstands, sondern auch den aus der Bewirtschaftung seines Vermögens entstandenen, sog. betriebsindividuellen Teil des Zahlungsanspruchs an den Verpächter herausgeben müsste.

Da sich aus dem Hofpachtvertrag der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten lasse, stelle sich die Frage nicht, ob dessen Regelungen auch für die Zusatzpachtflächen gelten sollten.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1.

Die Auslegung des § 24 des Hofpachtvertrages durch das Berufungsgericht ist fehlerhaft. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen - unabhängig davon, ob diese eine Individualvereinbarung oder eine vorformulierte Klausel darstellen - stets darauf zu prüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGHZ 135, 269 , 273) . Liegt ein solcher Fehler vor, ist es an das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung nicht gebunden (BGHZ 131, 136 , 138 ; 149, 337, 353 ; 152, 153, 156) .

2.

So ist es hier. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die grundlegenden Änderungen im Recht der landwirtschaftlichen Beihilfen durch die GAP-Reform verböten es, Vereinbarungen in vor der Reform abgeschlossenen Pachtverträgen (Altverträgen) über die damals gewährten Beihilfen auf die nunmehrigen Zahlungsansprüche anzuwenden, verstößt sowohl gegen gesetzliche als auch gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht, indem es maßgebend auf den veränderten Subventionszweck abgestellt hat, sich von einem für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht relevanten Gesichtspunkt hat leiten lassen und dabei den nach § 133 BGB zu ermittelnden Regelungswillen der Vertragsparteien vernachlässigt hat.

a)

Das Berufungsgericht hat fehlerhaft die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätze auf die Ermittlung des Sinngehalts rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen übertragen.

Ziel der Auslegung von Gesetzen ist es, den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76 ; 49, 221, 223) . Diese Auslegung muss sich daran orientieren, dass Gesetze in die Verfassungs- und Rechtsordnung eingebettet sind. Die Berücksichtigung des veränderten Zwecks der Beihilfen für die Landwirtschaft nach der VO (EG) 1782/2003 bei der Auslegung des § 596 Abs. 1 BGB entspricht dem Gebot zur gemeinschaftsrechts-konformeren Auslegung, nach der die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts auszurichten ist, um das mit dem Recht der Europäischen Union angestrebte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2005, 2839 , 2840) .

Für die Auslegung von Vereinbarungen ist dagegen der erklärte Wille der Vertragsparteien und nicht der durch die GAP-Reform veränderte Zweck der Beihilfen maßgebend. Vertragliche Vereinbarungen sind nämlich nicht so auszulegen, dass sie sich möglichst systemkonform in die gesamte - hier durch die GAP-Reform für die Gewährung von Beihilfen an die Landwirtschaft wesentlich veränderte - Rechtsordnung einfügen; denn die Parteien schließen Rechtsgeschäfte nach ihren Interessen und nicht zur Verwirklichung eines vom Gesetz- oder Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ab (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des BGB , 2. Bd., 3. Aufl., S. 309).

b)

Das Berufungsgericht hat es unterlassen, den in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Vertragswillen zu ermitteln, in der sich die Parteien gegenseitig verpflichtet haben, bei Pachtbeginn die Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Pächter und bei Pachtende auf den Verpächter oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu übertragen. Damit hat es gegen § 133 BGB verstoßen, der das Gericht bei der Auslegung von Willenserklärungen verpflichtet, den erklärten wirklichen Willen zu erforschen (BGHZ 124, 64 , 68) . Die auf den Willen verweisende gesetzliche Auslegungsregel in § 133 BGB verbietet es, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGHZ 19, 269, 273 ; Flume, a.a.O., S. 308; jurisPK- BGB , Reichold, 4. Aufl., § 133 Rdn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB , 13. Aufl., v. § 116 Rdn. 9, 10).

3.

Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso allerdings OLG Celle RdL 2007, 212 = AUR 2007, 364, 365 m. zutr. abl. Anm. von Jeinsen) nicht aus, einem aus Vereinbarungen in Altpachtverträgen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur (Rück-)Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat, ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden.

a)

Die Zahlungsansprüche sind derartigen rechtsgeschäftlichen Regelungen nämlich nicht entzogen. Sie sind zwar im Grundsatz personenbezogene Beihilfen, die nach den beihilfefähigen Hektarzahlen und den im Bezugszeitraum von 2000 bis 2002 erhaltenen Direktzahlungen (dazu BMELV AUR 2006, 89, 90) festgestellt und denjenigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung Betriebsinhaber waren, zugewiesen worden sind. Vereinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflächen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von diesem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind jedoch auch nach der GAP-Reform möglich (vgl. BMELV, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland [2006], S. 17; Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; Krämer, NotBZ 2005, 2008, 216, 220). Der Umstand, dass die Zahlungsansprüche nach Art. 46 VO (EG) 1782/2003 an andere Betriebsinhaber übertragbar, verpfändbar und pfändbar sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008, VII ZB 92/07, RdL 2009, 52, 53), lässt auch solche Vereinbarungen zwischen Verpächtern und Pächtern über die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Pachtbeginn und -ende zu.

b)

Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Pächters, Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder den neuen Pächter zu übertragen, können nicht nur in den nach dem Inkrafttreten der GAP-Reform abgeschlossenen Verträgen vereinbart werden oder in den bereits im Hinblick auf die GAP-Reform angepassten Pachtverträgen begründet worden sein (dazu Schmitte, MittBayNot 2004, 95, 97; von Jeinsen, AUR 2007, 367), sondern sich auch aus Altverträgen ergeben, die noch vor dem Hintergrund des früheren Rechts über die Beihilfen für die Landwirtschaft abgeschlossen wurden. Der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragswille kann nämlich auch darin bestehen, dass die Parteien im Vertrag ihre Interessen so geregelt haben, dass die Vereinbarung zur Erleichterung der Fortführung der Bewirtschaftung durch den Nachfolger des Pächters alle diesem Zweck dienenden Ansprüche auf Beihilfen - gleich welcher Art sie auch seien - erfassen sollte. Eine solche Abrede erstreckt sich auf die neuen Zahlungsansprüche. Ein solcher Vertragswille ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss den Inhalt künftiger Gesetzesänderungen nicht vorhersehen konnten und gleichwohl Verpflichtungen begründeten, die auch bei Änderungen der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben sollten (vgl. Flume, a.a.O., S. 522; Medicus, Festschrift für Werner Flume zum 70. Geburtstag [1978], S. 629, 645; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 133 Rdn. 22).

III.

Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107 , 112 ; 109, 19, 22 ; 121, 284, 289) . Für den Hofpachtvertrag ergibt sich das aus den Feststellungen im Berufungsurteil, dass es sich bei der Regelung in § 24 des Vertrags um eine formularvertragliche, in solchen Verträgen übliche Bestimmung handele, die den Parteien geläufig gewesen sei und die sie nicht besprochen hätten. Der gesondert geschlossene Landpachtvertrag über Einzelflächen ist ebenfalls ein Formularvertrag; Vortrag der Parteien über Besprechungen zum Inhalt dieses Vertrags ist in dem Berufungsurteil nicht wiedergegeben und von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht als übergangen gerügt worden.

1.

Der Feststellungsantrag hat in Bezug auf die Zahlungsansprüche Erfolg, die dem Beklagten auf die nach dem Hofpachtvertrag bewirtschafteten Flächen zugewiesen worden sind. Der Beklagte ist nach § 24 des Vertrages verpflichtet, diese Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Kläger oder den von diesem benannten Betriebsnachfolger zu übertragen.

a)

§ 24 ist eine vorgedruckte Vertragsbestimmung in einem von den Parteien verwendeten Vertragsmuster. Solche von Dritten vorformulierten Vertragsbestimmungen sind - unabhängig von der Zahl der Verwendungen durch die Parteien - Allgemeine Geschäftsbedingungen ( BGH, Urt. v. 23. Juni 2006, VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604 , 1605; Urt. v. 24. November 2005, VII ZR 87/04, MDR 2006, 510 ) und als solche einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden ( BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629 ; Urt. v. 9. Mai 2001, VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165 , 2166; Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240 , 241). Gemessen daran ist der Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche begründet.

b)

Auszugehen ist auch bei vorformulierten Vertragsbestimmungen von dem Wortlaut der Bestimmung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. BGHZ 121, 14, 16 ; 124, 39, 44) . § 24 Abs. 1 enthält zwar eine auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewährten Beihilfen (Prämien- und Förderungsansprüche und Quotenvorrechte) bezogene Vereinbarung, nach der sich die Parteien gegenseitig dazu verpflichteten, an deren Erlangung und Sicherung wechselseitig mitzuwirken. Der Wortlaut der für den erhobenen Anspruch einschlägigen Regelung in § 24 Abs. 2 des Vertrages, nach der sämtliche Ansprüche und Rechte bei Pachtbeginn auf den Pächter und bei Pachtende auf den Verpächter oder den Betriebsnachfolger übertragen werden sollten, soweit dieses rechtlich möglich und zulässig sei, spricht jedoch bereits dafür, dass die Übertragungspflicht nicht von der Ausgestaltung und dem Zweck der Beihilfen abhängig sein, sondern der jeweilige Betriebsinhaber die Beihilfen unabhängig davon erhalten sollte, ob diese - wie vormals - auf die Produktion des verpachteten Betriebes und die von diesem bewirtschafteten Flächen bezogen waren oder - wie jetzt - als ein davon unabhängiger Anspruch auf eine Beihilfe zum Einkommen ausgestaltet sind.

c)

In die gleiche Richtung weist der wirtschaftliche Zweck des Vertrags, der - soweit nicht bereits der Wortlaut klar und eindeutig ist - bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (BGHZ 20, 109, 110) . Dieser ist in § 6 Abs. 1 des Hofpachtvertrages niedergelegt, in dem sich die Vertragsparteien in einer Generalklausel über die gesetzlichen Vorschriften hinaus wechselseitig dazu verpflichtet haben, alles zu tun, um bei Pachtbeginn und Pachtende eine vorübergehende Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Wirtschaft zu ermöglichen. Der Zweck der vertraglichen Regelungen ist danach die Sicherung der Fortführung des verpachteten Betriebes. Das Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn auf Grund der Veränderung der Ausgestaltung und des Zwecks der Beihilfen während der Pachtzeit der Beklagte die ihm auf Grund der Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsansprüche bei Pachtende "mitnehmen" könnte und der Betriebsnachfolger seinerseits erst Zahlungsansprüche erwerben müsste, um eine Ertragsminderung zu vermeiden.

d)

Das Ergebnis wird schließlich bestärkt durch das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 131, 136 , 138 ; 137, 69, 72 ; 149, 337, 353) . Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist danach derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt ( BGH, Urt. v. 14. Dezember 2005, XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337 , 338).

Dem entspricht allein die Auslegung des § 24 des Vertrages, nach der der Beklagte die ihm auf Grund der Bewirtschaftung des verpachteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsansprüche insgesamt auf den Verpächter zu übertragen hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Umstand hin, dass mit dem Hofpachtvertrag der gesamte Betrieb mit den Flächen und dem lebenden und toten Inventar verpachtet wurde. Die Zahlungsansprüche, die dem Beklagten zugewiesen wurden, weil er bei der ersten Beantragung der Prämie im Jahre 2005 Pächter des Betriebes war, beruhen daher sowohl in ihrem flächenbezogenen als auch in dem betriebsindividuellen Teil nach § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG auf der Nutzung gepachteten Vermögens. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung dieser Zahlungsansprüche stünde somit auch nicht der vom Berufungsgericht angezogene Umstand entgegen, dass dem Kläger dadurch Beihilfen zugute kämen, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern des eigenen Vermögens des Pächters entstanden sind.

Demgegenüber führte die gegenteilige, von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, nach der die Zahlungsansprüche bei dem Pächter verbleiben, zu einem durch den Systemwechsel der Beihilfen für die Landwirtschaft bedingten Zufallsgewinn des beklagten Pächters. Das Ergebnis entspräche weder dem weit gefassten Wortlaut der in § 24 Abs. 2 vereinbarten Übertragungspflicht noch dem aus § 6 Abs. 1 ersichtlichen Zweck der Bestimmung. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie hier in §§ 6 und 24 getroffen worden sind, sämtliche aus der der Bewirtschaftung der Pachtsache entstandenen Ansprüche endgültig dem Pächter zuzuweisen, wäre kein vernünftiges, widerspruchsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Ergebnis.

2.

Keinen Erfolg hat die Revision dagegen in Bezug auf die Zahlungsansprüche, die dem Beklagten auf das nach dem Landpachtvertrag über Einzelflächen genutzte Flurstück zugeteilt worden sind.

a)

Die Parteien haben hier einen anderen Formularvertrag verwendet, der keine dem § 24 des Hofpachtvertrages entsprechende Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen enthält. Es wird in dem Vertrag - auch in den handschriftlichen Ergänzungen - nicht auf die dazu im Hofpachtvertrag getroffenen Regelungen verwiesen. Die für die Pflichten der Parteien nach der Beendigung des Pachtverhältnisses einschlägige Regelung in § 15 entspricht vielmehr in Satz 1 der gesetzlichen Bestimmung in § 596 Abs. 1 Satz 1 BGB . Sie ist daher nicht anders auszulegen als die gesetzliche Vorschrift. Für diese hat der Senat bereits entschieden, dass die Pflicht, die Pachtsache in einem fortgesetzter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechenden Zustand herauszugeben, sich nicht auf die dem Pächter nach der VO (EG) 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche erstreckt (Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 95).

b)

Der gegensätzliche Vortrag der Parteien dazu, ob das mit dem Landpachtvertrag überlassene Grünland mit den durch den Betriebspachtvertrag zur Nutzung überlassenen Flächen eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch räumliche Betriebseinheit bildete oder ob der Beklagte diese Weideflächen von seiner Hofstelle aus mit eigenen Tieren bewirtschaftet hat, ist für die Auslegung des Landpachtvertrages in Bezug auf die hier streitige Pflicht zur Übertragung der Zahlungsansprüche ohne Bedeutung. Selbst wenn die Parteien eine rechtliche Einheit der Verträge gewollt hätten, änderte das nichts daran, dass sie für die mit dem Landpachtvertrag dem Beklagten überlassene Fläche von den Regelungen im Hofpachtvertrag abweichende vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf die Rückgabe der Pachtsache und die Übertragung der Ansprüche auf landwirtschaftliche Beihilfen getroffen haben. Haben die Parteien jedoch für einzelne Pachtgegenstände unterschiedliche, rechtlich zulässige und daher wirksame Regelungen vereinbart, so gelten diese unabhängig davon, ob die Verträge nach dem Willen der Parteien zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden sollten oder nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 , 92 Abs. 1 ZPO .

Hinweise:

Verkündet am: 24. April 2009

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 10/08
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Lw 117/07
Fundstellen
BGHReport 2009, 803
MDR 2009, 859
NJW-RR 2009, 1714
NZM 2009, 741