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BGH - Entscheidung vom 22.10.2009

I ZB 41/09

Normen:
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen I ZB 41/09

DRsp Nr. 2009/24649

Erinnerungen gegen einen zutreffend aufgestellten Gerichtskostenansatz

Tenor

Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 - Kassenzeichen: 780009120806 - und vom 21. Juli 2009 - Kassenzeichen: 780009124512 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 ; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli und 6. August 2009, mit denen er den Kostenrechnungen vom 23. Juni und 21. Juli 2009 widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ), über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, [...] Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG ). Der Schuldner legt keinen Sachverhalt dar, der Anlass für die Anwendung dieser Vorschrift geben könnte.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9/09
Vorinstanz: AG Böblingen, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 4452/08