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BGH - Entscheidung vom 24.06.2009

2 ARs 250/09; 2 AR 134/09

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 250/09; 2 AR 134/09

DRsp Nr. 2009/15007

Erhebung einer Beschwerde gerichtet auf Feststellung der Unzuständigkeit der 12. Großen Strafkammer

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten J. L. vom 23. April 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster - 12. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - vom 3. April 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07 - ist das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 2007, soweit es (unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Die Sache ist daraufhin an die 12. Große Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer gelangt.

Der Verteidiger des Angeklagten hat am 23. März 2009 beantragt festzustellen, dass die 12. Große Strafkammer unzuständig sei, und die Sache an die funktional zuständige Strafkammer des Landgerichts zu verweisen.

Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. April 2009 verworfen; es hat die Zuständigkeit der 12. Großen Strafkammer festgestellt.

Hiergegen wendet sich die "Beschwerde/Gegenvorstellung" des Beschwerdeführers vom 23. April 2009, mit der eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt wurde, da "sehr viel dafür spreche", dass nicht die 12., sondern die 7. Strafkammer des Landgerichts zuständig sei.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig, da kein Fall des § 135 Abs. 2 GVG gegeben ist. Auch außerhalb des Beschwerderechtszugs kommt eine Bestimmung der für das Verfahren zuständigen Kammer des Landgerichts Münster durch den Bundesgerichtshof mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Bestimmung nicht in Betracht."

Dem tritt der Senat bei. Was der Beschwerdeführer dagegen in seinem weiteren Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zur Auslegung der Geschäftsverteilung des Landgerichts sowie zu einem angeblichen "Fehler" des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. Januar 2008 ausgeführt hat, vermag die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs nicht zu begründen.

Vorinstanz: LG Münster, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 413/97