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BGH - Entscheidung vom 31.03.2009

4 StR 31/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 4 StR 31/09

DRsp Nr. 2009/8156

Ergänzung der Urteilsformel um einen Freispruch; Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, soweit dieser verurteilt worden ist; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Anklagevorwurf eines weiteren schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 22.09.2008