BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen IV ZR 142/08
DRsp Nr. 2009/5113
Erfordernis einer Rechtsfolgenbelehrung bei der Aufforderung zur Prämienzahlungspflicht und zur Anzeige von Neurisiken
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 80.000 EUR
Normenkette:
AHB § 2 Nr. 1 S. 2;Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 121/07
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/06
Fundstellen
zfs 2009, 456
© copyright - Deubner Verlag, Köln